Satzung des Cannabis Social Club Frankenwald
Präambel
Der Cannabis Social Club Frankenwald ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren und sich für eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik einsetzen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Cannabis Social Club Frankenwald und hat seinen Sitz in Wolfersgrün.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Zweck des Cannabis Social Club Frankenwald ist die Organisation und Durchführung eines legalen Anbaus von Cannabis für den Eigenbedarf gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Ziele des Vereins umfassen:
- Die Förderung einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik in Deutschland.
- Die Unterstützung von Aufklärung, Prävention und Bildungsarbeit bezüglich des verantwortungsvollen Umgangs mit Cannabis.
- Die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Mitglieder durch einen kontrollierten Anbau von Cannabis.
- Die Zusammenarbeit mit staatlichen Laboren oder anderen qualifizierten Einrichtungen zur Durchführung von Qualitätskontrollen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Cannabis Social Club Frankenwald kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich aktiv für die Ziele des Vereins einsetzt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach Antragstellung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Nähere Bestimmungen zu den Organen regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über Satzungsänderungen, die Wahl und Abberufung des Vorstands sowie über die Entlastung des Vorstands.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
§ 7 Satzungsänderung und Auflösung
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tag der Verabschiedung in Kraft.
Wolfersgrün, den 01.04.2024